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Entschädigungsstellen nach StrRehaG (1. SED-UnBerG)Die Rehabilitierung durch ein Landgericht (früher: Bezirksgericht) begründet einen Anspruch auf Kapitalentschädigung nach dem StrRehaG. Zuständig ist die Entschädigungsbehörde, in deren Geschäftsbereich die Rehabilitierungsentscheidung ergangen ist.
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